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BVerwG - Entscheidung vom 26.03.2007

8 B 79.06

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 8 B 79.06

DRsp Nr. 2007/7774

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor, und die Sache hat nicht die ihr beigegebene grundsätzliche Bedeutung, um ein Revisionsverfahren eröffnen zu können (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 1 VwGO ).

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat weder Beweisanträge übergangen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO ) noch hat sich ihm eine Beweisaufnahme von Amts wegen aufdrängen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute D. sowohl eine persönliche Machtstellung im Zeitpunkt des Erwerbes des Nutzungsrechts innegehabt als auch diese dazu ausgenutzt hätten, haben sich dem Verwaltungsgericht nach Lage der Akten nicht ergeben müssen. Der Vortrag des Klägers innerhalb der Beschwerdefrist, Herr D. sei Kreistagsabgeordneter der SED gewesen, ist neu.

2. Dem Kläger ist kein rechtliches Gehör versagt worden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 hat das Gericht erklärt, dass es hinsichtlich des noch streitbefangenen Grundstücks für den Kläger keine Erfolgsaussichten sehe. Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb des Ehepaares D. bestünden hier nicht; dabei sei nicht auf den Zeitpunkt 1990, sondern auf den Erwerb im Jahre 1983 abzustellen. Dieser Hinweis hätte dem Kläger Anlass sein müssen, zu dem die Rückübertragung ausschließenden Grund der Redlichkeit in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Dieser Grund gibt immerhin die alleinige Rechtfertigung für die ablehnenden Bescheide her, gegen die sich die Klage richtet. Die Klägerseite hat diesen Hinweis auch nicht zum Anlass genommen, eine Vertagung des Termins zu beantragen, um zur Sache noch ausführen zu wollen. Zwar wird mit der Beschwerde vorgetragen, man sei davon ausgegangen, dass der Termin nur zur Klärung der prozessualen Frage der Zulässigkeit der Klage anberaumt worden sei. Doch dem steht entgegen, dass die Ladung zum Termin keine entsprechende Einschränkung enthielt, sondern im Gegenteil ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass der Kläger auf die Bedeutung des Termins hingewiesen werde. Entgegen der Behauptung des Klägers konnte mit einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gerechnet werden; denn das Gericht hatte zu Protokoll gegeben, dass es den Tenor nicht vor dem 3. Juli 2006 auf der Geschäftsstelle hinterlegen werde. Das Ergehen des angefochtenen Urteils aufgrund dieser mündlichen Verhandlung konnte den Kläger folglich nicht überraschen.

3. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr beigegebene grundsätzliche Bedeutung auf. Die für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob im Falle des Ausschlusses der Berufung kraft Gesetzes an die Untersuchungs-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des einzelnen Tatsachengerichts gemäß § 86 Abs. 1 und 3 VwGO höhere Anforderungen zu stellen sind, lässt sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut - verneinend - beantworten. Die Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung besteht unabhängig davon, ob noch eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet ist. Gemäß § 128 Satz 1 VwGO prüft das Berufungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Die Anforderungen in beiden Instanzen sind demnach gleich. Unter Zugrundelegung der Rechtsbehauptung des Klägers hieße dies, dass die Anforderungen an die Amtsermittlungs- und Hinweispflicht des Oberverwaltungsgerichts geringer wären als die eines Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidungen nicht der Berufung unterliegen würden. Für diese Schlussfolgerung gibt die Verwaltungsgerichtsordnung nichts her.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 15/02