BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 9 VR 9.06
DRsp Nr. 2007/7602
Gründe:
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 29. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .
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