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BVerwG - Entscheidung vom 21.03.2007

1 PKH 76.06

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 1 PKH 76.06

DRsp Nr. 2007/7574

Gründe:

Der Kläger hat einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Ehefrau aus § 1360a Abs. 4 BGB . Der Rechtsstreit wird auch, wie es die Vorschrift verlangt, in einer persönlichen Angelegenheit geführt. Die Ehefrau des Klägers verfügt über ein Netto-Einkommen von 1 328 EUR. Nach Abzug der Freibeträge von 173 EUR (Freibetrag für Erwerbstätige) und 380 EUR (Freibetrag für Lebenshaltungskosten nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006) sowie Kosten der Unterkunft i.H.v. 422 EUR, Energiekosten von 31,57 EUR, Kosten des Ratenkredits von 40 EUR und des Jobtickets von 33 EUR verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 248,43 EUR. Dies ergibt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine zumutbare monatliche Ratenzahlung von 75 EUR. Für den Kläger ist die Realisierung des Prozesskostenvorschussanspruchs auch zumutbar.