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BVerwG - Entscheidung vom 03.04.2007

1 B 36.07

BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 1 B 36.07

DRsp Nr. 2007/7569

Gründe:

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 906/06