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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2007

9 A 7.07

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 9 A 7.07

DRsp Nr. 2007/6899

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .