BVerwG, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 8 B 22.07
DRsp Nr. 2007/6893
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Februar 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben der Mitberichterstatterin vom 20. Februar 2007 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 77/03
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