BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 4 A 4.07
DRsp Nr. 2007/6887
Gründe:
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 13. März 2007 und 15. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.
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