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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2007

4 A 1040.06

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 4 A 1040.06

DRsp Nr. 2007/6884

Gründe:

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Klägerin und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzunehmen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .