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BVerwG - Entscheidung vom 05.03.2007

5 KSt 1.07

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 5 KSt 1.07

DRsp Nr. 2007/6550

Gründe:

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegte Beschwerde des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

Nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) dieses Gesetzes ist für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der 2,0fache Satz der Gebühr zu erheben.

Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2006, in welchem dem Kläger die Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt worden sind und der Streitwert auf 5 000 EUR festgesetzt wurde. Der Beschluss löst die Zahlungspflicht für die Gerichtskosten aus (§ 29 Nr. 1 GKG ). Der 2,0fache Satz der Gebühr aus dem Streitwert von 5 000 EUR beträgt 242 EUR.

Eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nicht in Betracht, da die Vorlage der Akten an das Bundesverwaltungsgericht nach der Nichtabhilfeentscheidung über die eingelegte Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision durch die Vorinstanz verfahrensrechtlich vorgeschrieben ist und der Kläger auf gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 seine Absicht bekräftigte mit der Bitte, "unsere Beschwerde zuzulassen und inhaltlich zu entscheiden, d.h. mit Prozess- kostenhilfe". Aus dem Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2006 geht hervor, warum ein möglicher Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolglos bleiben musste.