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BVerwG - Entscheidung vom 22.03.2007

2 VR 3.07

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 2 VR 3.07

DRsp Nr. 2007/6539

Gründe:

Nachdem die Beteiligten das Antragsverfahren nach § 123 VwGO in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen. Denn der Ausgang des Rechtsstreits lässt sich nicht absehen. Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Umsetzungsverfügung vom 9. Januar 2007 die von der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren behaupteten Umzugshinderungsgründe im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ob dies entbehrlich war, weil die behaupteten Umstände ihr bis dahin nicht mitgeteilt worden waren oder angesichts von Bewerbungen der Antragstellerin auf Dienstposten in Berlin und im Ausland nur vorgeschützt waren, ist offen und kann auch nicht mehr geklärt werden.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .