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BVerwG - Entscheidung vom 05.03.2007

2 B 1.07

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 2 B 1.07

DRsp Nr. 2007/6535

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der Frage führen, wie die Beihilfevorschrift auszulegen ist, derzufolge die Beihilfefähigkeit für mehr als vier zahnärztliche Implantate pro Kiefer "einschließlich vorhandener Implantate" ausgeschlossen ist.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 11102/06