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BVerwG - Entscheidung vom 06.02.2007

8 BN 1.06

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 8 BN 1.06

DRsp Nr. 2007/6429

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Keiner dieser geltend gemachten Zulassungsgründe kann zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde führen.

Falls - wie hier - nämlich die angefochtene Entscheidung auf mehr als eine für sich allein den Entscheidungsausspruch tragende Begründung gestützt ist, kann die Revision nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschlüsse vom 15. Juli 1987 - BVerwG 3 B 51.86 - ZFLA 1987, 132; vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 m.w.N.).

Dies ist nicht der Fall. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts lehnt mit zwei jeweils selbständig entscheidungstragenden Gründen die beiden Normenkontrollanträge ab. Zum einen werden die Anträge als insgesamt unzulässig eingestuft, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - vgl. UA S. 4 f.). Zum anderen wird der Normenkontrollantrag zu 1 auch deshalb als unzulässig angesehen, weil die Antragsfrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt wurde (vgl. UA S. 6 f.). Schließlich wird der Normenkontrollantrag zu 2 auch deshalb als erfolglos eingestuft, weil das Oberverwaltungsgericht in Anwendung nicht revisibler Bestimmungen des Landesrechts die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Satzung der Sparkasse W. vom 29. Januar 1996 und der darauf basierenden Änderungssatzung vom 9. Dezember 2002 nach Prüfung der materiellen Rechtslage für unbegründet hält (vgl. UA S. 7 - 9).

Der als Verfahrensmangel geltend gemachte Gehörsverstoß bezieht sich nur auf den Begründungsstrang des Oberverwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis. Davon abgesehen liegt der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg, das am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zugestellt wurde, in seine Entscheidung mit einbezogen hat, nicht vor. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils war das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es war auch nach dem Vortrag der Beschwerde dem Antragsteller bekannt, da er selbst Kläger des OLG-Verfahrens war und von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum sich der Bevollmächtigte in die eine knappe DIN-A4-Seite umfassenden Urteilsgründe nicht innerhalb eines Tages einarbeiten konnte. Die in Form einer Berufungsbegründung gehaltene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Davon abgesehen erfüllen die ferner geltend gemachten Zulassungsgründe bereits nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO .

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein und in dem erstrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden können; sie muss sich als entscheidungserheblich erweisen.

Eine derartige Grundsatzrüge hat die Beschwerde schon mit ihren Ausführungen, dass es "entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zutrifft, dass Festlegungen in der Satzung einer Sparkasse einen Kunden nicht unmittelbar betreffen", nicht vorbringen können. Die Beschwerde setzt sich vielmehr in Form einer Berufungsbegründung mit den nach ihrer Ansicht fehlerhaften Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander, ohne einen Zulassungsgrund darzulegen.

Die nach Auffassung der Beschwerde grundsätzlich bedeutsame Frage,

ob ein Landkreis, der eine Hauptsatzung haben muss - LKO-LSA -, ohne irgendwelche Einschränkungen handlungsfähig ist, wenn er keine solche Hauptsatzung hat,

betrifft auch nach der Begründung der Beschwerde ausschließlich die Auslegung von Landesrecht. Dessen Klärung ist in einem Revisionsverfahren nicht möglich (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ).

Auch die erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Die Beschwerde kann nicht mit der Begründung Erfolg haben, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 1.97 - (NVwZ 1999, 870 ) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 - (BVerfGE 107, 59 ) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 >11< m.w.N.).

Die Beschwerde zeigt keinen von den genannten Entscheidungen abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils auf. Unabhängig davon, dass die Bezugsentscheidungen andere Rechtsvorschriften betreffen, hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Amtswalter in dem Kollegialorgan des Vorstands einer Sparkasse keiner wirksamen demokratischen Legitimation bedürften.

Eventuelle Abweichungen der angefochtenen Entscheidung von Auffassungen der Bundesregierung können keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 431/04