BVerwG, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 8 B 63.06
Gründe:
Soweit die Beigeladene ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Ein Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie der Begriff "Mittel des Unternehmens" in der Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG auszulegen ist, insbesondere im Hinblick auf die Anschaffung von Gegenständen nach wesentlicher Kapitalerhöhung von dritter Seite.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 , 72 GKG .