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BVerwG - Entscheidung vom 12.03.2007

4 A 3.07

BVerwG, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 4 A 3.07

DRsp Nr. 2007/6419

Gründe:

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .