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BVerwG - Entscheidung vom 07.03.2007

4 A 1023.06

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 4 A 1023.06

DRsp Nr. 2007/6414

Gründe:

Der Beschluss war aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen. Der Kläger zu 2342 wurde zum einen bei der Abtrennung für den Klägerkreis, der den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, und zum anderen bei der Abtrennung für den Klägerkreis, für die der Fortgang des Verfahrens noch ungeklärt war, aufgeführt. Entsprechend des klägerischen Antrages mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 war lediglich die Abtrennung in das Verfahren BVerwG 4 A 1006.07 vorzunehmen.