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BVerwG - Entscheidung vom 28.02.2007

20 F 1.07

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 20 F 1.07

DRsp Nr. 2007/6402

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig. In dem Rechtsstreit BVerwG 1 A 1.06 hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht der Hauptsache den Beklagten nicht um die Vorlage der Schriftstücke, deren Beiziehung der Kläger erstrebt, gebeten, sondern von der Beiziehung dieser Unterlagen ausdrücklich (vgl. Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 4. Januar 2007) abgesehen, weil er diese Unterlagen als rechtlich unerheblich ansieht. Es ist lediglich der Wunsch des Klägers, dass diese seiner Ansicht nach aufschlussreichen Schriftstücke zur Kenntnis des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG .