Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 06.03.2007

1 B 111.06

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 1 B 111.06

DRsp Nr. 2007/6392

Gründe:

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 1 B 110.06 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 3812/05