BVerwG, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 10 B 14.07
DRsp Nr. 2007/6390
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11356/06
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