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BVerwG - Entscheidung vom 28.02.2007

9 A 9.07

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 9 A 9.07

DRsp Nr. 2007/6020

Gründe:

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .