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BVerwG - Entscheidung vom 05.03.2007

8 B 20.07

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 8 B 20.07

DRsp Nr. 2007/6011

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Klägerin nicht von der ihr eröffneten Möglichkeit einer Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 322/06