BVerwG, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 7 B 7.07
DRsp Nr. 2007/6009
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 1353/06
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