Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 06.03.2007

7 B 54.06

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 7 B 54.06

DRsp Nr. 2007/6008

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit bieten, die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 22. BImSchV für Partikel PM10 ein Anspruch auf Maßnahmen nach § 45 StVO wegen des Vorrangs von Aktionsplänen gemäß § 47 Abs. 2 BImSchG ausgeschlossen ist, wenn ein solcher Aktionsplan noch nicht aufgestellt worden ist.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 3 GKG ; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 05.2461