BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 7 B 54.06
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit bieten, die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 22. BImSchV für Partikel PM10 ein Anspruch auf Maßnahmen nach § 45 StVO wegen des Vorrangs von Aktionsplänen gemäß § 47 Abs. 2 BImSchG ausgeschlossen ist, wenn ein solcher Aktionsplan noch nicht aufgestellt worden ist.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 3 GKG ; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .