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BVerwG - Entscheidung vom 07.03.2007

3 B 131.06

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 3 B 131.06

DRsp Nr. 2007/5998

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, ob neben den fleischhygienerechtlichen Anforderungen auf nach § 6 Abs. 2 FlHG zugelassene Betriebe auch die Hackfleischverordnung Anwendung findet.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG . Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 510/04