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BVerwG - Entscheidung vom 14.02.2007

7 B 6.07

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 7 B 6.07

DRsp Nr. 2007/5703

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 45.06