Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 28.02.2007

6 PB 20.06

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 6 PB 20.06

DRsp Nr. 2007/5700

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht, soweit er bezogen auf die Dienststelle Einsatzführungsbereich 2 eine Schwerpunktbetrachtung anstellt, anstatt für jede ihrer Untergliederungen zu prüfen, ob die Soldaten eine Personalvertretung wählen, vom Senatsbeschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - (Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 10 f., 21 f.) ab. Der Beschluss beruht auf dieser Abweichung, weil mindestens für die Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 in Betracht zu ziehen ist, dass die Soldaten eine Personalvertretung wählen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 5145/05