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BVerwG - Entscheidung vom 08.02.2007

6 B 6.07

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 6 B 6.07

DRsp Nr. 2007/5694

Gründe:

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Daran fehlt es.

Die Klägerin rügt lediglich in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung das angefochtene Urteil, zeigt aber auch nicht ansatzweise auf, welche nach Auffassung der Klägerin noch zu klärende Rechtsfragen sich stellen. Der beschließende Senat hat sich mit den Voraussetzungen der "Gleichwertigkeit" von Prüfungen, die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet abgelegt worden sind, mit in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen in den vom Oberverwaltungsgericht bereits angeführten Urteilen vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 und 6 C 10.97 - (letzteres BVerwGE 106, 24 = Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 4) befasst und im Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19.04 - (Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 162 = DVBl 2006, 709 ) das Problem der sog. Umdiplomierung von in der früheren DDR erlangten Diplomen behandelt. Die Klägerin führt nicht aus, inwiefern sich zu Art. 37 EV weitergehende Rechtsfragen stellen könnten, die in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnten.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen - 1 KO 643/02 - 7.11.2006,