BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 5 B 173.06
DRsp Nr. 2007/5684
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) liegen nicht vor.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 138.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 119/06
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