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BVerwG - Entscheidung vom 31.01.2007

4 KSt 1002.06

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 4 KSt 1002.06

DRsp Nr. 2007/5631

Gründe:

Der Senat hat mit Entscheidung vom 16. November 2006 über die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 entschieden. Eine Streitwertfestsetzung erfolgte aufgrund der Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens nicht.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Erinnerungsverfahren bei Gericht eingereicht. Dieser Antrag ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach dem Begehren des Erinnerungsführers. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 die Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Mai 2006 hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung der Privatgutachtenkosten, der Klägerdatenbank, der Kosten für die Ablichtungen gemäß Nr. 7000 VV RVG sowie außerhalb der Ablichtungspauschale, der Reisekosten für die Akteneinsicht beim Antragsgegner sowie für Treffen mit den Gutachtern beantragt. Unter ergänzender Heranziehung der Angaben im Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14. September 2005 standen Kosten i.H.v. insgesamt 103 018,24 EUR zur Überprüfung. Dieser Betrag ergibt sich aus der Höhe der beantragten Privatgutachtenkosten i.H.v. 86 120,22 EUR zuzüglich der Beratung und Teilnahme von Herrn K. von H. an der Besprechung in Eichwalde am 31. Juli 2004 i.H.v. 1 878,40 EUR, der Klägerdatenbank i.H.v. 3 502,50 EUR, der Kosten für die Ablichtungen gemäß Nr. 7000 VV RVG i.H.v. 8 028,53 EUR (6 921,15 EUR zzgl. der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 1 107,38 EUR), der Kosten für Ablichtungen außerhalb der Ablichtungspauschale i.H.v. 2 719,04 EUR, der Reisekosten für die Akteneinsichten beim Antragsgegner i.H.v. insgesamt 185,14 EUR sowie für Treffen mit den Sachverständigen i.H.v. 584,41 EUR.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG ).