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BVerwG - Entscheidung vom 12.02.2007

3 B 9.07

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 3 B 9.07

DRsp Nr. 2007/5621

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage betrifft nicht das revisible Recht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO .

Der Kläger sieht die Frage als klärungsbedürftig an, wie der Begriff des Dauerarbeitsplatzes auszulegen ist, der in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid Verwendung gefunden hat. Dieser Begriff ist jedoch keiner Norm des Bundesrechts entnommen. Er stammt vielmehr aus dem 21. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (BTDrucks 12/2599). Dort ist unter II 2.2 festgelegt, dass mit dem Investitionsvorhaben in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden müssen. Der Rahmenplan ist jedoch keine Rechtsnorm, da er weder als formelles Gesetz noch als Rechtsverordnung erlassen worden ist. Er hat seinerseits seine Grundlage im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861). Dieses Gesetz verwendet den Begriff Dauerarbeitsplatz nicht. Die Frage, welche Bedeutung ihm zukommt, richtet sich mithin nicht auf die Auslegung von Bundesrecht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 497/05