Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 08.02.2007

1 B 207.06

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 1 B 207.06

DRsp Nr. 2007/5610

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 7. November 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 , Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

Auf die weiteren insoweit erhobenen Revisionszulassungsrügen (Beschwerdebegründung unter II. - V. und VII. - IX.) kommt es danach nicht an.

2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Insoweit wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 156.06 - Bezug genommen.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist die Berufungsentscheidung insoweit rechtskräftig, als sie eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.

3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG . Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 6.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 234/06