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BVerwG - Entscheidung vom 23.02.2007

1 B 198.06

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 1 B 198.06

DRsp Nr. 2007/5609

Gründe:

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). Hier hat die Beklagte den Kläger, der sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 wandte, klaglos gestellt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte - ebenso wie im Verfahren BVerwG 1 C 7.06, das ebenfalls die Frage der Verfolgung eines Zeugen Jehovas im Irak zum Gegenstand hatte (vgl. Einstellungsbeschluss vom 7. Februar 2007 in dieser Sache) - auf die nach ihrer Ansicht im Verlauf des Verfahrens veränderte Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 reagiert hat. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu teilen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 29/05