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BVerwG - Entscheidung vom 20.02.2007

7 C 8.07

BVerwG, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 7 C 8.07

DRsp Nr. 2007/5513

Gründe:

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG . Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für die Klägerin nach dem Wert der Emissionsberechtigungen, der grundsätzlich deren Marktwert bei Klageerhebung entspricht. Zum Ausgleich von Zufälligkeiten der Kursentwicklung nimmt der Senat als Marktwert einer Emissionsberechtigung in dem in Rede stehenden Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 pauschalierend den Betrag von 10 EUR an, der mit der Zahl der mit der Klage beantragten zusätzlichen Emissionsberechtigungen vervielfacht worden ist.