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BVerwG - Entscheidung vom 14.02.2007

6 VR 1.07

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 6 VR 1.07

DRsp Nr. 2007/5491

Gründe:

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, die Abstimmung des Deutschen Bundestages über das sog. Gesundheitsreformgesetz auszusetzen.

Der Antrag ist abgesehen von weiteren Zulässigkeitsanforderungen schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug nur in den in § 50 VwGO genannten Verfahren zur Entscheidung berufen ist. Dazu gehört das hier vorliegende Antragsverfahren nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Maßnahme nach § 44a des Abgeordnetengesetzes ( AbgG ) oder den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage I der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ). § 44a AbgG bezieht sich im Wesentlichen auf Tätigkeiten und Zuwendungen für derartige Tätigkeiten neben dem Mandat. Die Verhaltensregeln betreffen im Wesentlichen Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie mögliche Interessenverknüpfungen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Da auch kein anderes Gericht auf Antrag einer Privatperson in die Entscheidungsfindung des Deutschen Bundestages einzugreifen berechtigt ist, besteht kein Anlass zur Abgabe des Antrags an ein anderes Gericht.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.