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BVerwG - Entscheidung vom 22.02.2007

4 A 2.07

BVerwG, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 4 A 2.07

DRsp Nr. 2007/5478

Gründe:

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .