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BVerwG - Entscheidung vom 22.01.2007

3 B 136.06

BVerwG, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 3 B 136.06

DRsp Nr. 2007/5474

Gründe:

Die Beschwerde, die sich ihrem Inhalt nach gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil richtet, ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 4094/03