BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 20 F 6.06
DRsp Nr. 2007/5466
Gründe:
Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin "außerordentliche Beschwerde" gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel nicht eröffnet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG .
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