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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2007

1 C 7.06

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 1 C 7.06

DRsp Nr. 2007/5461

Gründe:

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann der Senat die Kostenverteilung hier stützen.

Zwar hat die Beklagte die verfahrensbeendigenden Erledigungserklärungen durch ihre Mitteilung vom 29. November 2006 herbeigeführt, den Kläger, der die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG erstrebte, klaglos zu stellen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte - wie sie vorträgt - auf die nach ihrer Ansicht im Verlauf des Revisionsverfahrens veränderte Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 reagiert hat. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden.

Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion auch durch nichtstaatliche Akteure - hier: Zeuge Jehovas im Irak) gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte. Hierüber und über weitere Rechtsfragen, die sich in dem Revisionsverfahren auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG gestellt hätten, hat der Senat zwischenzeitlich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich entschieden. Der Senat hält es deshalb für billig, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu teilen. Der Bundesbeauftragte ist mangels eigener Anträge in allen Instanzen nicht an den Kosten des nunmehr erledigten Verfahrens zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ). Dann ist es aber auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO ).

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 05.30604