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BVerwG - Entscheidung vom 08.02.2007

8 KSt 2.07

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 2.07

DRsp Nr. 2007/4962

Gründe:

Das Schreiben des Klägers vom 20. Januar 2007, mit dem er sich gegen den Ansatz der Kosten wendet, ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat.

Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend macht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich mit dem Argument, solange der Sachverhalt nicht geklärt sei bzw. zweifelsfrei nicht ermittelt worden sei, dürfe ein Gericht nicht entscheiden, gegen seine Kostentragungspflicht. Im Erinnerungsverfahren kann er damit nicht mit Erfolg gehört werden.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).