BVerwG, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 14.06
Gründe:
Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach § 21 GKG , der im 4. Abschnitt des GKG über den Kostenansatz steht, sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers liegt eine unrichtige Sachbehandlung nicht vor. Er meint, dass ein Rechtsanwendungsfehler in der unterlassenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht liege. Auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Wiedereinsetzung hat der Erinnerungsführer aber gerade durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BVerwG 8 B 12.06 verzichtet. Somit steht rechtskräftig fest, dass der vom Kläger angestrebte Rechtsstreit bereits durch den vom Verwaltungsgericht Magdeburg erlassenen Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2005 rechtskräftig entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2005 im Einzelnen dargelegt, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht kommt. Infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde steht damit fest, dass für den Erinnerungsführer keine Wiedereinsetzung eröffnet war. Eine unrichtige Sachbehandlung scheidet damit aus.
Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).