BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 7 B 88.06
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates nach fruchtlosem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen unmittelbaren Anspruch auf Umweltinformationen nur beschränkt durch die Ablehnungsgründe gewährt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie vorzusehen ermächtigt sind.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG ; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .