BVerwG, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 7 B 63.06
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie wirft die klärungsbedürftigen Fragen auf, ob auch das nur vorübergehende Entnehmen und Ableiten von Grundwasser während der Ausbauarbeiten an einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG dem Ausbau des Gewässers dient und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG den Begriff der Benutzung nur für das Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des § 2 Abs. 1 WHG definiert, oder darüber hinaus für alle Fälle Geltung beansprucht, in denen von dem Begriff der Benutzung Rechtsfolgen abhängen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 3 GKG ; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .