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BVerwG - Entscheidung vom 05.02.2007

5 B 96.06

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 5 B 96.06

DRsp Nr. 2007/4956

Gründe:

1. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zielt auf eine Revisionszulassung insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1 340 334,60 EUR zu gewähren. Die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, eine Entschädigung in Höhe von 650 090,58 EUR zu gewähren.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Frage

"2. Sind die an einem Betriebsgrundstück gesicherten Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von § 2 S. 2 und 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 EntschG in voller Höhe oder nur nach Maßgabe von § 2 S. 5 3. HS zu berücksichtigen?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr). Sie ist durch das Urteil des Senats vom 27. Juli 2006 (BVerwG 5 C 2.06) dahin geklärt, dass bei der Unternehmensentschädigung langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen sind, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage im Einklang mit dem bezeichneten Senatsurteil entschieden, so dass die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung zuzulassen ist.

Unter Berücksichtigung der weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen ergibt sich hieraus auf der Grundlage der von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Einheitswerten des auf einem Grundbuchblatt mit einer Flurstücksnummer verzeichneten Grundstücks F-Allee 313/314 sowie R-Straße 22, den auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und dem Schätzwert für das sonstige Betriebsvermögen, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, dass der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von jedenfalls 650 090,58 EUR zusteht.

2. Auf die weitergehenden Beschwerden der Beklagten sowie der Klägerin - deren Beschwerde sich allein gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil richtet, soweit dieses die Klage hinsichtlich eines den Entschädigungsanspruch in Höhe von 1 340 334,60 EUR übersteigenden Klagebegehrens abgewiesen hat - ist die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit zuzulassen, als das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Gewährung einer Entschädigung in Höhe von mehr als 650 090,58 EUR verpflichtet hat und es die Klage der Klägerin hinsichtlich eines den Betrag von 1 340 334,60 EUR übersteigenden Entschädigungsbetrages abgewiesen hat. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Auslegung des § 2 Satz 5 NS-VEntschG und der entsprechenden Geltung in Bezug genommener Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes beitragen.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 4 GKG .

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit er die Beschwerde der Beklagten zurückweist.

Soweit der Beschluss die Revision zulässt, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 6.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 140.03