BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen 4 A 6.05
DRsp Nr. 2007/4943
Gründe:
Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Kläger zu 11 und zu 12 die Klage zurückgenommen haben.
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