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BVerwG - Entscheidung vom 06.02.2007

2 B 11.07

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 2 B 11.07

DRsp Nr. 2007/4634

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , § 69 BDG . Danach muss in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ist schon nicht erkennbar, auf welchen der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO , § 69 BDG das Zulassungsbegehren gestützt werden soll.

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich unzutreffend oder nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, wird weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein Verfahrensmangel geltend gemacht.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dem kommt die auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Beschwerdebegründung nicht nach. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht schon dann herausgearbeitet, wenn in der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsauffassung der Vorinstanz in Frage gestellt wird.

Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Verfahrensmangel gerügt werden soll. Bezeichnet im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist ein Verfahrensmangel nicht bereits dann, wenn beanstandet wird, das Berufungsgericht habe sich nicht in dem erwarteten Umfang mit dem Vorbringen eines Beteiligten beschäftigt. Daraus ergibt sich nicht die erforderliche substantiierte Darlegung eines Anhörungs- oder eines Aufklärungsmangels.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , § 77 Abs. 4 BDG . Gerichtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16b D 05.3217