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BVerwG - Entscheidung vom 29.01.2007

2 B 10.07

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 2 B 10.07

DRsp Nr. 2007/4633

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die geminderte Anpassung der Versorgungsbezüge ab Juni 1999 und die Zuführung des Unterschiedsbetrages zwischen unverminderter und verminderter Anpassung an ein Sondervermögen mit Verfassungsrecht vereinbar sind,

sowie

ob die kupierte Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge und die Zuführung des Minderungsbetrages von 0,2 % an ein Sondervermögen im Einklang mit dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums stehen, dass die Versorgung der Beamten ausschließlich vom Dienstherrn zu gewährleisten ist.

Diese Fragen hat der Senat in seiner auch dem Kläger bekannten Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - (BVerwGE 117, 305 ) ausführlich behandelt und bejaht. Dabei ist der Senat auch auf die in der Verfassungsbeschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. September 2003 vorgetragenen Argumente eingegangen. Er hat sich dabei insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt - und sie verneint -, ob in der Verminderung der Anpassungsbeträge die Leistung eines Beitrags der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zur eigenen Versorgung zu sehen ist. Neue Gesichtspunkte enthält die Beschwerde nicht.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2638/01