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BVerwG - Entscheidung vom 04.01.2007

1 B 237.06

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 1 B 237.06

DRsp Nr. 2007/4625

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG geben, namentlich zu der Frage, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an die Regelung des § 28 Abs. 1 AsylVfG eine Ausnahme von § 28 Abs. 2 AsylVfG besteht, wenn die Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Herkunftsland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen - - 11 LV 75/06 - 18.7.2006,