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BVerwG - Entscheidung vom 01.02.2007

9 KSt 1.07

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 9 KSt 1.07

DRsp Nr. 2007/3325

Gründe:

Mit Blick auf die in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16. Januar 2007 enthaltenen und vom Beklagten bestätigten Angaben zu dem zwischen den Klägern und der Bundesrepublik Deutschland am 6. November 2006 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag ist die im Beschluss vom 21. Dezember 2006 enthaltene Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes zu ändern. Der dort bestimmte Wert orientierte sich an dem in dem o.a. Vertrag vereinbarten vorläufigen Entschädigungsbetrag für die gesamte übertragene Grundstücksfläche von ca. 2 722 qm. Demgegenüber betraf der Klageanspruch lediglich eine Teilfläche von 547 qm dieser Grundstücksfläche. Entgegen der Ansicht der Kläger kann allerdings für die Bestimmung des Werts des Streitgegenstandes nicht lediglich der in dem o.a. Vertrag vereinbarte vorläufige Quadratmeterpreis von 0,90 EUR für begünstigtes Ackerland zugrunde gelegt werden. Denn die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG ) besteht in dem von ihnen erstrebten endgültigen Entschädigungsbetrag für die nunmehr übertragene Grundstücksteilfläche. Da dieser Betrag gegenwärtig nicht abschließend bestimmbar ist, erscheint es angemessen, den Wert des Streitgegenstandes - wie bereits in der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 GKG im Beschluss vom 2. Mai 2005 (BVerwG 9 A 10.05) - auf 15 000 EUR festzusetzen (vgl. auch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. Dezember 2006, S. 2).