BVerwG, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 9 A 2.06
DRsp Nr. 2007/3323
Gründe:
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1GKG .