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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2007

8 PKH 12.06

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 8 PKH 12.06

DRsp Nr. 2007/3322

Gründe:

Der Kläger hat, nachdem er gerichtlicherseits um Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten wurde, mit seinem Schreiben vom 18. Januar 2007 klargestellt, dass er von einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe absieht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist deshalb einzustellen.

Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.