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BVerwG - Entscheidung vom 25.01.2007

8 B 7.07

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 8 B 7.07

DRsp Nr. 2007/3320

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder weicht das Urteil von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Entscheidung beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO .

1. Die Begründung der Beschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 42.97 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 63) i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab, führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 >11< m.w.N.).

Die Beigeladene möchte dem genannten Urteil den Rechtssatz entnehmen, dass das "Konzentrationsverbot" nur gelte, wenn der Erwerber auch Nutzer des anderen Grundstücks ist, das in seinem (Mit-)Eigentum steht. Einen solchen Rechtssatz hat der 7. Senat nicht aufgestellt; streiterheblich war allein, ob nach § 3 Abs. 4 Buchst. c GVVO dem Erwerb eines Hausgrundstücks das Miteigentum an zwei Ackergrundstücken entgegenstand. Dies hat der 7. Senat verneint, ohne dass es auf die Nutzungsverhältnisse ankam.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht sinngemäß eine solche Rechtsfrage entnehmen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde lediglich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

3. Auch die Rüge eines Verfahrensfehlers, auf dem i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die angefochtene Entscheidung beruhen kann, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vorlagen und deshalb die Fiktion der Klagerücknahme nicht eingetreten ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin bis zu der Betreibensaufforderung vom 16. Dezember 1999 hinreichend Zeit gehabt hatte, die Klage zu begründen. Zum einen schreibt die Verwaltungsgerichtsordnung eine Klagebegründung nicht zwingend vor, zum anderen lässt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine fehlende Klagebegründung nur ausnahmsweise auf ein weggefallenes Rechtsschutzinteresse schließen (vgl. Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13). Damit fehlte es - was das Verwaltungsgericht berücksichtigt hat - an den Voraussetzungen für den Erlass der Betreibensaufforderung. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 91.00